Eckpunkte für die neue Corona-Bekämpfungsverordnung gültig ab dem 22. November 2021

Künftig gelten in Innenbereichen von Freizeiteinrichtungen und Gaststätten 2G-Regeln (genesen oder geimpft). Kinder bis einschließlich sieben Jahren und minderjährige Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig in der Schule getestet werden, werden weiterhin von diesen Regelungen ausgenommen. Für die Teilnahme an beruflichen Veranstaltungen gelten künftig 3G-Regeln (genesen oder geimpft oder getestet).

Angaben unter Vorbehalt, Details werden noch erarbeitet
Angaben unter Vorbehalt, Details werden noch erarbeitet

• Bei beruflichen Veranstaltungen gilt künftig die 3G-Regel, bei Freizeitveranstaltungen 2G.

• In Gaststätten (Innenräume) gilt 2G. Nur bei geschlossenen Veranstaltungen beruflicher Art gilt 3G.

• Die Regelungen für den Einzelhandel bleiben unverändert.

• Bei Dienstleistungen mit Körperkontakt gilt 2G - ausgenommen sind Friseure und medizinische bzw. pflegerische Dienstleistungen.

• In Freizeiteinrichtungen gilt 2G. Eine Ausnahme gilt für Bibliotheken und Archive.

• In Beherbergungsbetrieben kommt es auf den Zweck der Beherbergung an: Für beruflich bedingte Beherbergungen gilt 3G, für andere grundsätzlich 2G.

• Bei touristischen Reiseverkehren gilt künftig die 2G-Regel.

• Bei Veranstaltungen in Außenbereichen (z.B. Weihnachtsmärkte) ist durch den Veranstalter in Abstimmung mit den Kommunen vor Ort ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Risikobewertung vorzunehmen; bei Veranstaltung mit erhöhtem Risiko (Gedränge, keine Mund-Nasen-Bedeckungen etc.) empfiehlt das Land die Umsetzung einer 2G-Regelung. (Die Angaben sind unter Vorbehalt. Die Verordnungen werden derzeit im Detail erarbeitet.) Für aktuelle Informationen wenden Sie sich bitte an: Corona Hotline NF Tel: 0800 / 200 66 22 oder Bürgertelefon Corona SH Tel: 0431 / 79700001

FAQ für Gastgeber vom Tourismusverband liegen hier vor
Ständig aktualisierte Informationen zum Umgang mit Corona hier zu finden

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